MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Klienten

Artikel der Ausgabe Juli 2024

Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!

Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!

Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen.

Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden?
Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Je nach Ladestation sind unterschiedliche Steuerreglungen zu beachten.

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Die Grenze soll 2024 valorisiert werden.

Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt erweiterte Dokumentationspflichten bei Entsendungen.

Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?

Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?

Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.

Was ist eine Negativsteuer?

Was ist eine Negativsteuer?

Wieviel Geld bekomme ich vom Finanzamt zurück bei negativem Einkommen?

Krisen: Tipps zur Vorbereitung

Krisen: Tipps zur Vorbereitung

Was ist bei einem Krisenplan für Ihr Unternehmen zu beachten?

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Student

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem durften bisher Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur € 15.000,00 (Rechtsstand Anfang Juni 2024) verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Nationalrat ist nun in einem selbständigen Antrag vorgesehen, dass dieser Wert rückwirkend per 1.1.2024 auf € 16.455,00 angehoben wird. Ab 2025 soll dieser Wert valorisiert werden. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung allerdings noch abzuwarten.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: DMegias - stock.adobe.com

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