MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Klienten

Artikel der Ausgabe Juli 2024

Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!

Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!

Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen.

Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden?
Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Je nach Ladestation sind unterschiedliche Steuerreglungen zu beachten.

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Die Grenze soll 2024 valorisiert werden.

Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt erweiterte Dokumentationspflichten bei Entsendungen.

Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?

Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?

Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.

Was ist eine Negativsteuer?

Was ist eine Negativsteuer?

Wieviel Geld bekomme ich vom Finanzamt zurück bei negativem Einkommen?

Krisen: Tipps zur Vorbereitung

Krisen: Tipps zur Vorbereitung

Was ist bei einem Krisenplan für Ihr Unternehmen zu beachten?

Was ist eine Negativsteuer?

Sparschwein mit Bargeld

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. der Kinderzuschläge gutzuschreiben.

Zudem bekommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt für 2024 max. € 463,00 (in 2023 € 421,00) pro Jahr. Pendlerinnen bzw. Pendler erhalten für 2024 max. € 579,00 (in 2023 € 526,00) pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024, in 2023 € 684,00) zu erhöhen.

Pensionistinnen bzw. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 637,00 (Wert 2024, in 2023 € 579,00).

Stand: 26. Juni 2024

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