MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Klienten

Artikel der Ausgabe Juni 2024

Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen

Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen

Verlängerung des Prognosezeitraumes in der Liebhaberei um jeweils 5 Jahre durch das neue Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“.

Wie ist der Handwerkerbonus geregelt?

Wie ist der Handwerkerbonus geregelt?

Förderung von Arbeitsleistungen von Handwerkerinnen und Handwerkern in 2024 und 2025.

Wie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Reparaturdienstleistungen geregelt?

Wie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Reparaturdienstleistungen geregelt?

Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10%.

Betriebsübergaben: Erleichterungen durch das Grace-Period-Gesetz

Betriebsübergaben: Erleichterungen durch das Grace-Period-Gesetz

Neue Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung in der Bundesabgabenordnung.

Neue Selbständige: Energiekostenzuschuss 2023

Neue Selbständige: Energiekostenzuschuss 2023

€ 410,00 werden im 3. Quartal 2024 gutgeschrieben.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Das vorsätzliche Unterlassen einer Anzeige kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Tipps zum Innovationsmanagement in KMU

Tipps zum Innovationsmanagement in KMU

Für langfristiges Wachstum sind Innovationen im Unternehmen wichtig.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Geldgeschenk

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Notarinnen/Notaren, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb einzubringen.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe). Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

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