MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Klienten

Artikel der Ausgabe Dezember 2024

Last-Minute Steuertipps

Last-Minute Steuertipps

Tipps zu Weihnachtsgeschenken, Spenden und SV-Ausnahme für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer.

Umfassende Verschärfungen in der Betrugsbekämpfung

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Betrugsbekämpfung bringt verschärfte Strafbestimmungen für Scheinunternehmen.

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2025

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Die wichtigsten neuen Werte der Sozialversicherung für 2025.

Neue BMF-Information für Plattformbetreiber – häufig gestellte Fragen

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BMF widmet sich in Frage-Antwort-Katalog häufig gestellten Fragen zum Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz.

Verlängerung eines Bestandsvertrages = erneute Gebührenpflicht?

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Achtung: Die Verlängerung eines Bestandsvertrages ist wie ein neues Rechtsgeschäft zu bewerten.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Partnerschaftsbonus bringt € 1.000,00 bei gemeinsamer Kinderbetreuung.

Tipps für den erholsamen Weihnachtsurlaub für Unternehmerinnen und Unternehmer

Tipps für den erholsamen Weihnachtsurlaub für Unternehmerinnen und Unternehmer

Bereiten Sie Ihren kommenden Weihnachtsurlaub gut vor, um auch tatsächlich die notwendige Erholung sicherzustellen.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Familie

Elternpaare, welche die Kinderbetreuung im annähernd gleichen Ausmaß übernehmen, werden im Rahmen des Partnerschaftsbonus hierfür mit € 1.000,00 belohnt.

Voraussetzungen

Wird das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so kann jeder Elternteil nach Ablauf der höchstmöglichen Gesamt-Anspruchsdauer eine Auszahlung des Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser wird je Elternteil als Einmalzahlung in Höhe von € 500,00 geleistet (in Summe für beide Elternteile somit € 1.000,00).

Antragstellung

Der Partnerschaftsbonus ist von jedem Elternteil gesondert beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu beantragen, welcher die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes vornimmt. Die Antragstellung hat entweder gleich mit der Antragstellung auf das Kinderbetreuungsgeld oder spätestens innerhalb von 124 Tagen (ca. 4 Monate) ab dem letzten möglichen Bezugstag des insgesamt letzten Bezugsteiles des Kinderbetreuungsgeldes zu erfolgen.

Rückforderung

Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld bei einem oder beiden Elternteilen löst zugleich eine Rückforderung beider Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Bezugsdauer (mindestens 124 Tage pro Elternteil) oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote (50:50 bis 60:40) nicht mehr erreicht wird.

Stand: 26. November 2024

Bild: AnnaStills - Adobe Stock.com

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