MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2025

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte

Welche Positionen können angestellte Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?

Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten

Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten

Welche Änderungen sieht der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten vor?

Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen

Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen

Wann begründen ärztliche Leistungen eine Betriebsstätte im Ausland?

Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“

Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“

Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?

Wie sind die Pflegestufen und das Pflegegeld in Österreich geregelt?

Kulturlinks – Frühling 2025

Kulturlinks – Frühling 2025

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Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“

Arzt hält Hand über Sparschwein

Sachverhalt

Ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wurde disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seinem Ordinationsschild sowie auf der Homepage „Handchirurgie“ als Zusatzleistung anbot – ohne entsprechende Berechtigung. 

Rechtliche Beurteilung

Vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer wurde gegen ihn eine Geldstrafe von € 3.000,00 aufgrund des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften verhängt.

Die eingebrachte Beschwerde vom Facharzt wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen habe, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Jedoch hat der Arzt die entsprechende Ausbildung nicht absolviert und damit war er nicht befugt, diesen Zusatz zu verwenden.

Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

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