MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2025

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung angestellter Ärzte

Welche Positionen können angestellte Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen?

Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten

Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten

Welche Änderungen sieht der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen und Zahnärzten vor?

Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen

Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen

Wann begründen ärztliche Leistungen eine Betriebsstätte im Ausland?

Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“

Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“

Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld (die neuen Sätze für 2025)?

Wie sind die Pflegestufen und das Pflegegeld in Österreich geregelt?

Kulturlinks – Frühling 2025

Kulturlinks – Frühling 2025

Kulturlinks – Frühling 2025

Neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten

Zahnmodell und Stabspiegel

Mit 29.11.2024 wurde der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten beschlossen, welcher mit 1.1.2025 in Kraft getreten ist (Ausnahme Mitarbeiterprämie ab 1.6.2024). Der neue Kollektivvertrag gilt bundesweit und sieht nachfolgende wesentliche Änderungen vor:

  • Die KV-Mindestgehälter wurden mit 1.1.2025 um einen Pauschalbetrag in Höhe von € 275,00 angehoben.
  • Die Gefahrenzulage wurde auf € 151,00 angehoben.
  • Es erfolgte eine Anhebung der Mindestgehälter für zahnärztliche Assistenten in Ausbildung um 18,27 %. Für Neueintritte ab 1.1.2025 ist allerdings eine Aliquotierung auf bis zu 80 % möglich.
  • Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine verpflichtende Mitarbeiterprämie 2024. Diese muss mindestens € 200,00 und darf maximal € 3.000,00 betragen. Für Personen, welche nicht das ganze Jahr beschäftigt waren, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Die Auszahlung der Prämie hat bis 15. Februar zu erfolgen.
  • Zudem wurde die Möglichkeit zur Vereinbarung einer 4-Tage-Woche vereinbart.

Weitere Informationen zum neuen Kollektivvertrag finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Zahnärztekammer unter nachfolgendem Link: www.zahnaerztekammer.at/assistenz/kollektivvertrag/faqs-zum-kollektivvertrag

Stand: 25. Februar 2025

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