MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Klienten

Artikel der Ausgabe März 2025

Arbeitnehmerveranlagung 2024: die wichtigsten Tipps

Arbeitnehmerveranlagung 2024: die wichtigsten Tipps

Mit welchen Tipps Sie sich Steuern vom Finanzamt zurückholen können.

Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs.

Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem.

Was wurde mit der VuV–Plausibilisierungs–Verordnung geregelt?

Was wurde mit der VuV–Plausibilisierungs–Verordnung geregelt?

Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung & Verpachtung geregelt?

So machen Sie aus Kunden Stammkunden

So machen Sie aus Kunden Stammkunden

Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden.

Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten

Zettel mit Aufschrift Kündigung

Das Frühwarnsystem im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Arbeitgebende, potenzielle Kündigungen 30 Tage vor deren Ausspruch der regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu melden. Ziel dieser Maßnahme ist es, dem AMS (Arbeitsmarktservice) die Möglichkeit einzuräumen, durch Einsatz gezielter Maßnahmen wie Förderungen, Beratungen oder Umschulungsprogramme eine eintretende Arbeitslosigkeit frühzeitig zu vermeiden.

Verpflichtende Anzeige

Bei Arbeitgeber-Kündigungen hat in nachfolgenden Fällen eine Anzeige an das AMS zur erfolgen:

  • Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Beschäftigten
  • Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Beschäftigten
  • Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Beschäftigten
  • ab 5 Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme: Saisonbetriebe)

Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.

Zustimmungspflicht des AMS

Nur in Ausnahmefällen (Gefährdung des Fortbestandes, Vorliegen eines Sozialplans) können frühwarnpflichtige Kündigungen vor Einlangen der Anzeige oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der 30-Tage-Frist ausgesprochen werden, wenn die vorherige Zustimmung des Landesdirektoriums des AMS vorliegt. In allen anderen Fällen sind allenfalls ausgesprochene Kündigungen ungültig.

Stand: 25. Februar 2025

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